Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Durchführung von Veranstaltungen durch die A+S Consult GmbH (Veranstalter)

1. Gegenstand

Für den Vertrag gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden wurden. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Sponsors (auch Teilnehmer genannt) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Leistungen der A+S Consult GmbH, Zustandekommen des Vertrages

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die im Vertrag näher beschriebene Möglichkeit für den Sponsor, sich auf der Veranstaltung zu präsentieren. Der Gegenstand der Veranstaltung wird bestimmt durch die Veranstaltungsankündigung veröffentlicht auf den Webseiten und Sozialen Medien des Veranstalters und der weiteren von ihm übermittelten Informationen.

2.2. Der Sponsor willigt ein, dass seine Daten (Name, Unternehmensbeschreibung, Logo) zu Werbewecken seitens des Veranstalters auch außerhalb der Veranstaltung verwendet werden.

2.3. Der Sponsor darf werblich auf seine Teilnahme an der Veranstaltung aufmerksam machen und dabei den Namen der Veranstaltung und das Logo verwenden, wobei er stets öffentlich „BIM.Infra“ als den Veranstalter zu nennen hat.

2.4. Die von der A+S Consult GmbH mit der Abwicklung der Veranstaltung betrauten Mitarbeiter sowie das Personal des Veranstaltungsortes sind gegenüber dem Teilnehmer weisungsbefugt und berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auf Lage, Inhalt und Größe der Präsentation, Beginn, Unterbrechung und Ende der Präsentation und die Präsenz der Vertreter, Mitarbeiter und Beauftragten des Sponsors.

2.5. Die A+S Consult GmbH ist berechtigt die Veranstaltung räumlich und/oder zeitlich zu verändern und gegebenenfalls kurzfristig abzusagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Absage der Veranstaltung bietet die A+S Consult keinen Ersatztermin an. Findet die Veranstaltung nicht statt, zahlt die A+S Consult GmbH bereits erhaltene Entgelte zurück.
 Schadensersatz des Kunden ist bei einer Absage grundsätzlich ausgeschlossen (Einschränkungen siehe Ziffer 8). Bei einer räumlichen oder zeitlichen Verlegung ist der Sponsor berechtigt, vom Vertrag gegen Rückzahlung des Entgeltes zurückzutreten, wenn der Sponsor den Ausweichtermin nicht wahrnehmen kann oder dieser für ihn nicht von Interesse ist.

3. Allgemeine Rechte und Pflichten

3.1. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Vertragsparteien werden sich zu keiner Zeit negativ über die Person bzw. Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder dessen Ruf und Prestige beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort.

3.2. Sowohl der Teilnehmer als auch Veranstalter werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind nach Möglichkeit zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen.

3.3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Obliegenheiten sowie den gesamten Inhalt des Vertrages Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art gegenüber Dritten ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei zulässig. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages fort.

4. Rücktritt, Stornofristen

4.1. Der Sponsor ist berechtigt bis 60 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn durch textliche Erklärung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. Erfolgt der Rücktritt vom 59. bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die Stornogebühr 50% des vertraglich vereinbarten Preises. Für jeden späteren Rücktritt oder bei Nichterscheinen des Sponsors ohne Absage wird der volle vertraglich vereinbarte Preis berechnet. Dem Sponsor bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.3. Für den Teilnehmer besteht bis zum Veranstaltungsbeginn die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. A+S Consult behält sich vor, den Ersatzteilnehmer abzulehnen, wenn dafür nachvollziehbare Gründe vorliegen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

5.1. Der vertraglich vereinbarte Preis schließt die die Nutzung der im Vertrag genannten technischen Einrichtungen ein. Nicht eingeschlossen sind Reise- und Aufenthaltskosten des Sponsors sowie Unterkunft und Verpflegung. Wenn die A+S Consult GmbH Kosten übernimmt, wird darauf in den Ankündigungen gesondert hingewiesen.

5.2. Das Recht zur Teilnahme setzt die vorherige Zahlung der Vergütung voraus.

5.3. Der Sponsor kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn Gegenforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Pflichten des Sponsors

6.1. Der Sponsor ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Sponsoringleistungen zu erbringen.

6.2. Er hat seine Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Aufbautermin zu erbringen, für die Dauer der Veranstaltung vorzuhalten und bis zum Abbautermin vollständig zu entfernen. Hat der Teilnehmer seinen Stand bzw. Werbeflächen nicht bis zum Aufbautermin fertiggestellt, darf A+S Consult GmbH die Flächen anderweitig nutzen. Hat der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Flächen nicht bis zum Abbautermin beräumt, ist A+S Consult GmbH berechtigt, sämtliche Gegenstände auf Kosten des Teilnehmers zu beräumen und einzulagern.

6.3. Der Sponsor erkennt an, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Möglichkeiten durch öffentlich-rechtliche Vorgaben oder die Regelwerke des Veranstalters oder anderer Berechtigter eingeschränkt sein können. Der Veranstalter haftet nicht auf Schadensersatz bei Einschränkungen, die aufgrund solcher Vorgaben entstehen. Der Veranstalter behält sich vor, die Unterlassung bestimmter Maßnahmen bzw. die Beseitigung der vom Sponsor aufgestellten Anlagen zu verlangen, wenn der Veranstalter ein berechtigtes Interesse daran hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn

6.4. Der Veranstalter behält sich vor, einzelne vom Teilnehmer entsandte Personen von der Veranstaltung auszuschließen, wenn A+S Consult GmbH daran ein berechtigtes Interesse hat, was anzunehmen ist, wenn die Person

7. Urheberrechte und Nutzungsrechte

7.1. Der Sponsor erhält, soweit in der Ankündigung keine andere Regelung vorgesehen ist, an den im Rahmen des Vertrages übergebenen Unterlagen für die Dauer der Veranstaltung ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Eigentums- und sonstigen Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei der A+S Consult GmbH bzw. den sonstigen Inhabern der entsprechenden Urheberrechte. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden. Bei der Veranstaltung werden Bild-, Ton- und/oder Filmaufnahmen durch dazu berechtigte Personen gemacht. Alle Rechte an diesen, seitens des Veranstalters gemachten Aufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

7.2. Der Sponsor erklärt sich damit einverstanden, dass er evtl. in Bild und/ oder Ton aufgenommen wird und diese Aufnahmen ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht und verwertet werden dürfen im Rahmen der Eigenwerbung der A+S Consult GmbH für die Veranstaltung (beispielsweise öffentliche Abbildung auf den Webseiten der A+S Consult GmbH, den Social Media Kanälen, in Flyern, Artikeln, Anzeigen, Roll-Ups o.ä.) Jede öffentliche Darstellung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen durch den Sponsor, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.

8. Haftung

8.1. Der Veranstalter schließt gegenüber dem Sponsor jegliche Haftung für einen Schaden aus, der nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht. Der Veranstalter haftet über die Erbringung seiner geschuldeten Leistung hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele, es sei denn, der Veranstalter hat deren Realisierung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bzw. durch grob fahrlässiges Verhalten erschwert oder vereitelt. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust der vom Sponsor mitgebrachten Sachen, es sei denn, dem Veranstalter ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. Der Schadensersatzanspruch wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2. Der Sponsor haftet dem Veranstalter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher, Lieferanten sowie andere von ihm involvierte Personen schuldhaft verursacht werden. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der vom Veranstalter überlassenen Gegenstände entstehen. Dem Sponsor obliegt der Beweis dafür, dass ein Schaden von ihm nicht zu vertreten ist. Schäden an Veranstaltungsobjekt und an vom Veranstalter überlassenen Gegenständen hat der Sponsor dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Sponsors verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche, die auf Vorsatz des Veranstalters beruhen.

10. Sonstige Bedingungen

10.1. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine ungültige Klausel durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst weit gehend entspricht.

10.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung der gewillkürten Textform.

10.3. Für die vertraglichen Beziehungen der Partner gilt deutsches Recht. 

10.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz der A+S Consult GmbH, sofern der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.